Aufgaben und Befugnisse der Ordnungswache Stadt Wels GmbH
Zu FuĂ, mit dem Fahrrad oder im Dienstfahrzeug â zumeist in Zweier-Teams im gesamten Stadtgebiet unterwegs â ist die Ordnungswache als gut sichtbare Ansprechpartnerin fĂŒr die Bevölkerung prĂ€sent. Mit klar definierten Aufgaben und gesetzlichen Befugnissen trĂ€gt sie dazu bei, Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit zu gewĂ€hrleisten, Konflikte frĂŒhzeitig zu entschĂ€rfen und das Zusammenleben in Wels nachhaltig zu verbessern. Sie leistet damit einen wichtigen Beitrag zu mehr LebensqualitĂ€t in unserer Stadt.
Aufgaben
- Ansprechpartner fĂŒr die Anliegen und Beschwerden der BĂŒrger der Stadt
- AufklĂ€rung der Hundehalter bei VerstöĂen gegen das Oö. Hundehaltegesetz
- Meldung und Anzeige illegaler oder falscher MĂŒllablagerungen
- Verhinderung von illegaler Bettelei und illegaler StraĂenkĂŒnstler
- Kontrolle und Ăberwachung im Sinne der Campierverbotsverordnung
- Ăberwachung ortspolizeilicher Verordnungen (insb. die Alkoholverbotszonen am Bahnhofsvorplatz sowie am Kaiser-Josef-Platz im Bereich der Busdrehscheibe)
- Vermeidung strafbarer Handlungen durch PrÀsenz
- Erstattung von Anzeigen bei strafbaren VorfÀllen
- Meldung und Absicherung von Gefahrenquellen (Unfallstellen, ĂŒberhĂ€ngendes Gehölz, ungesicherte Baustellen, Glatteis, etc.)
- Mithilfe bei der Suche nach abgÀngigen Personen
- Erstversorgung/Erste-Hilfe-Leistung von Menschen und Tieren
- Bergung und Transport entlaufener (Haus-)Tiere
- Behördliche Erhebungen sowie Begleitdienste zur prÀventiven Gefahrenabwehr
- Meldung beschĂ€digter StraĂenbeleuchtungskörper und Verkehrszeichen
- Kontrolle und Bestreifung aller öffentlichen Spiel- und Parkanlagen
- Anzeige abgestellter Fahrzeuge ohne Kennzeichen auf öffentlichen ParkflÀchen
- Abwehr von BelÀstigungen und Sicherung des Gemeingebrauchs
- UnterstĂŒtzung der Schulwegsicherung
Befugnisse
Die Ordnungswache ist ermĂ€chtigt Organmandate auszustellen, Anzeigen zu erstatten und Ermahnungen auszusprechen. Den Weisungen der Ordnungswache ist Folge zu leisten, da sie im Zuge einer Amtshandlung einem Polizeibeamten gleichgestellt werden mĂŒssen.